Rechtlicher Rahmen
Bildung unter Zwang ist nicht mit der Würde des Menschen und seinem Recht auf Bildung vereinbar.
Du hast Fragen, wie du dich selbstbestimmt bilden kannst? Dann komme in unser Beratungsgespräch und wir zeigen dir deinen individuellen Weg zur selbstbestimmten Bildung.
1. Das NEIN zur Schulanwesenheitspflicht ist ein unbedingtes JA zu Bildung.
Und dies vor allem dann nicht, wenn Bildung innerhalb der verpflichtenden Schule nicht mehr zwangsläufig hochwertig und allumfassend für jeden gleichermaßen angemessen umgesetzt werden kann. Schulen bieten für viele, aber nicht für alle jungen Menschen geeignete Bedingungen zum Lernen. Tatsächlich könnten in dieser dramatischen Situation selbstbestimmt Lernende eine Chance sein, um Druck aus dem überlasteten Schulsystem zu nehmen.
Bildung ist ein hohes Gut, das wir durch eine Etablierung pluraler Bildungsmöglichkeiten qualitativ verbessern und zeitgemäß gestalten möchten. Dazu gehört es auch, außerschulische Bildungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Dies macht vor allem dort Sinn, wo junge Menschen und deren Eltern Verantwortung für Ihren eigenen Bildungsprozess übernehmen möchten und können, aber auch wenn das schulische Bildungsangebot den jungen Menschen nicht erreichen kann. Familien und junge Menschen dafür zu bestrafen, dass sie sich vielfältig frei und außerschulisch bilden und von ihren Bildungsrechten Gebrauch machen, sollte in einer modernen demokratischen Gesellschaft keine Anwendung finden dürfen. Finanzielle Bestrafungen, Stigmatisierung, Diskriminierung werden durch die Legalisierung ausserschulischer Bildungsmöglichkeiten der Vergangenheit angehören.
Die Akademie für selbstbestimmte Bildung setzt sich für eine gleichwertige und gleichberechtigte gesellschaftliche und politische Haltung den jungen Menschen gegenüber ein und vor allem im Bereich der Bildung. Es geht uns unmittelbar um die jungen Menschen selbst, um deren Bildungsentscheidungen, die Wahrnehmung ihrer als Subjekt und die Umsetzung ihrer Rechte.
Junge Menschen sind als vollwertige Menschen mit gleichen Grund- und Menschenrechten anzusehen. Wir sind der Auffassung, dass ein junger Mensch in einem vielschichtigen Umfeld aufwachsen, teilhaben, agieren und so von Anfang an gelebte Demokratie, Selbstwirksamkeit und Selbstbestimmtheit am eigenen Leib erfahren darf. Dafür braucht es eine von Inklusion geprägte Gesellschaft, in der jeder Mensch ganz natürlich dazugehört und seinen ihm entsprechenden Bildungsprozess aktiv mitgestalten darf.
2. Wie sehen die rechtlichen Hintergründe aus?
In den allermeisten Staaten dieser Welt gibt es legale Bildungsformen fernab des verpflichtenden Schulbesuchs. Hier leben und lernen viele Menschen jeden Alters in verschiedenen Bildungssettings. In Deutschland ist die Schulpflicht in den jeweiligen Bundesländern verankert. Als ein Beispiel von 16 Schulgesetzen ist Bayern zu nennen:
2.1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Artikel 118 Schulzwang
(1) Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.
Der Schulzwang steht in Konkurrenz mit grundlegenden Rechten junger Menschen.
Die Realisierung von freiheitlichen Grundrechten junger Menschen schließt Manipulation, Indoktrination, körperliche und psychische Gewalt und Entwürdigung jedoch in jeder Hinsicht aus. Die freie Wahl der Bildungsform ist ein zentraler Bestandteil demokratischer Prozesse. Der zwangsweise Schulbesuch und die Sanktionierung informeller Bildungsformen ist mit den folgenden Regelwerken nicht vereinbar:
2.2 Grundgesetz
Grundgesetz Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar
Grundgesetz Artikel 2
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
2.3 UN Generalversammlung
UN-Resolution 60/251 „Menschenrechtsrat“ vom 15. März 2006:
Punkt 62
Nach den vorliegenden Informationen könnte es sein, dass in manchen Bundesländern Bildung ausschließlich als „Schulbesuch“ verstanden wird. Auch wenn der Sonderberichterstatter ein Verfechter der unentgeltlichen und obligatorischen öffentlichen Schule ist, muss daran erinnert werden, dass Bildung nicht auf „school attendance“ reduziert werden kann und stets auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein muss. Alternativen wie Fernunterricht und „homeschooling“ sind mögliche Optionen, die unter gewissen Umständen, die außergewöhnlich sein müssen, in Betracht kommen können, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass nach Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Eltern das Recht zukommt, die angemessene Bildung für ihre Kinder zu bestimmen. Die Förderung und Stärkung des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems darf nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im Schulgebäude anzuprangern. In diesem Sinne wurden dem Sonderberichterstatter Klagen über Drohungen mit dem Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Kenntnis gebracht, weil Kinder in „homeschooling“-Modellen unterrichtet werden.
Artikel 13 (1) des UN-Sozialpakts:
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
§1631 BGB Recht auf gewaltfreie Erziehung
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
Gewalt
in Schulen
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§ 1631 BGB
Junge Menschen machen aber in der Mehrzahl Gewalterfahrungen in der Schule. Junge Menschen müssen das Recht haben, sich dieser Gewalt zu entziehen ohne dafür bestraft zu werden oder Sanktionen befürchten müssen.
Quelle: Deutsches Schulbarometer 2024
Zwang, Erpressung, Bestrafung und Androhung von Strafen sind entwürdigende Maßnahmen, die zu seelischen Verletzungen führen. Diese Form der Gewalt ist Eltern untersagt. Auch staatliche Maßnahmen dürfen diese grundlegenden Rechte junger Menschen nicht berühren. Spätestens bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 2001 hätte man den Schulzwang im Schulgesetz in ein Recht auf Bildung abändern müssen.
Akademie für Selbstbestimmte Bildung
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Wie funktioniert
Lernen?
Lernen ist wie Atmen, es ist ein bereits pränatal angelegter Reflex, der bereits dem Embryo im
Mutterleib ermöglicht sich zu entwickeln.
Was ist selbstbestimmte Bildung?
Selbstbestimmte Bildung ist allen voran die Tatsache, dass junge Menschen die Verantwortung für Ihren eigenen Bildungsprozess übernehmen!